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Datum der Anschaffung,§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG

Sachverhalt: Eine gewerbliche Grundstücks-GbR schafft im Jahr 2017 zwei Immobilien an. Zum 31.12.2020 wird die Betriebsaufgabe erklärt und die Immobilien in die sodann private Grundstücks-GbR, unter Aufdeckung von stillen Reserven, überführt. Immobilie 1 soll abgerissen werden und mit dem folgenden Neubau werden EK aus V+V erzielt. Immobilie 2 soll umfangreich renoviert werden, ebenfalls Nutzung zur Erzielung V+V-EK. Noch im Jahr 2021 wird es a-cto-Rechnungen/Anzahlungen für die im Jahr 2022 stattfindenden Abbruch- und Renovierungskosten geben. In Hinblick auf § 6 (1) Nr. 1a EStG: 1. Stellt die Entnahme aus dem BV (unter Aufdeckung der stillen Reserven) den Anschaffungszeitpunkt (somit 31.12.2020) dar? 2. Stellt die Entnahme aus dem BV das Anschaffungsdatum für die Abbruchkosten (innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung) dar? 3. Können die Kosten als Werbungskosten im Jahr 2020 berücksichtigt werden?
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