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Einkommensteuer,Vermietung und Verpachtung,Vorweggenommene Werbungskosten

Bei nachfolgendem Sachverhalt bitten wir um Ihre gutachterliche Stellungnahme: Mandanten (Ehepaar) besitzen ein Grundstück, auf dem sich Haus 1 und Haus 2 befinden. Diese wurden im Jahr 2013 erworben. Haus 1 wurde im Jahr 2013 kernsaniert und fertig gestellt. Haus 2 wurde bis 2019 ausgebaut. Bei Erwerb befand es sich noch im Rohbauzustand. Für das Grundstück besteht keine Teilungserklärung, zudem verfügt das Grundstück nur über eine Versorgungsleitung. Das Haus 1 sollte zur Fremdvermietung genutzt werden. Haus 1 wurde allerdings bis zur Fertigstellung des Hauses 2 eigengenutzt. Das Haus 1 wurde ab Februar 2021 fremdvermietet. Das Finanzamt versagt wegen der (auch nur von den Mandanten erklärten behelfsmäßigen) Selbstnutzung den Abzug der für das Haus 1 angefallenen Verluste für die Jahre 2015–2018. Fraglich ist, ob die entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten für die „Leerstandzeiten“ zwischen Erwerb und tatsächlicher Vermietung abziehbar sind. Mandanten vertreten die Auffassung, es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, drei Nutzungsarten in dem Objekt zu betreiben (Nutzung zu fremden Wohnzwecken, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, Nutzung zu fremdbetrieblichen Zwecken). Demgegenüber vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Mandanten (wegen der Selbstnutzung des Hauses 1) die entsprechende Vermietungsabsicht für die Streitjahre 2015–2018 nicht belegen konnten. Unsere Mandanten könnten sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass Haus 1 von Anfang an dazu bestimmt war, grundsätzlich vermietet zu werden, zumal es vom Herbst 2013 bis November 2020 zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, so lange nämlich, wie die Fertigstellung der eigentlich zur Eigennutzung vorgesehenen Wohnung (Haus 2) dauerte. Wir bitten um Stellungnahme, inwieweit die Selbstnutzung einen Kostenabzug ausschließt oder aber ob unsere Mandanten mit der behaupteten Vermietungsabsicht, die schließlich auch nach Fertigstellung des Hauses 2 erfolgte, Erfolg haben.
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