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AfA-Bemessungsgrundlage,Schätzung,§ 7 EStG

Mein Mandant ist bereits seit über 20 Jahren Eigentümer eines Grundstücks, welches bisher unentgeltlich von seiner Mutter genutzt wurde. Es wurden immer wieder Arbeiten am Gebäude vorgenommen, nach dem Tod der Mutter auch in größerem Umfang. Diese Arbeiten erfolgten in der Regel in Eigenleistung. Der Mandant kann zudem keine nennenswerten Belege zu den eingesetzten Materialien vorlegen. Nunmehr werden mit dem Gebäude Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Fraglich ist die Ermittlung der Herstellungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage. Ich habe erklärt, dass die Eigenleistung nicht als Herstellungskosten angesetzt werden kann und dass zum Nachweis der übrigen Herstellungskosten Belege notwendig sind. Er möchte einen Gutachter beauftragen, um das Gebäude bewerten zu lassen. Meines Erachtens kann solch ein Gutachten auch nicht als Grundlage genutzt werden. Tatsächlich wäre es im Ergebnis aber so, dass der Mandant nur eine sehr geringe AfA-Bemessungsgrundlage ansetzen kann, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Wert und zur tatsächlichen Gebäudeabnutzung steht. Wie ist Ihre Meinung, haben Sie noch andere Vorschläge?
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