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Ablösung Erbbaurecht,Werbungskosten

Eine Erbengemeinschaft (Grundstückseigentümerin) möchte zwei Erbbaurechte und ein darauf durch den Erbbaurechtsberechtigten errichtetes Gebäude zurückkaufen. Daneben möchte sie ein weiteres angrenzendes Grundstück, welches im Eigentum des Erbbauberechtigten steht, erwerben. Anschließend soll ein neuer Erbbaurechtsvertrag mit einem Bauträger abgeschlossen werden, der das alte Gebäude abreißt und eine neue Bebauung durchführt. Die Käufer der Gebäude sollen dann in den Erbbaurechtsvertrag eintreten. Unseres Erachtens stellen unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 26.01.2011 – IX R 24/10 die Ablösezahlungen (einschließlich Nebenkosten) für das Erbbaurecht sowie für das Gebäude sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, da der Rückkauf des Erbbaurechts allein deshalb erfolgt, um den ursprünglichen Erbbauberechtigten durch einen neuen auszutauschen. Da das Gebäude durch den Bauträger abgerissen wird, ist die Ablöse für das Gebäude u.E. wirtschaftlich ebenfalls den Ablösezahlungen für das Erbbaurecht zuzurechnen und somit sofort als Werbungskosten abziehbar. Unabhängig unterliegen a) die Ablösezahlung für das Erbbaurecht (§ 1 Nr. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), b) die Ablöse für das Gebäude (§ 1 Nr. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG), c) der Kaufpreis für das Grundstück (§ 1 Nr. 1. i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG) der Grunderwerbsteuer. Teilen Sie unsere Auffassung hierzu?
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