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Ablösung Wohnrecht,Anschaffungskosten,Werbungskosten

Unsere Mandanten (Eheleute) haben im Jahr 2012 ein Objekt für 100.000 € zu je 1/2 Miteigentumsanteil erworben. Das Objekt war wie folgt belastet: Nr. 1) Wohnrecht für Person 1 Nr. 2) Wohnungs- und Benutzungsrecht nach § 1093 BGB als Mitbenutzungsrecht für Person 2 Das Objekt wurde bis 2021 unentgeltlich durch die beiden o.g. Personen 1 und 2 genutzt. Hinweis aus dem Kaufvertrag aus 2012: Bei der Bemessung des Kaufpreises wurde das übernommene Wohnrecht für Person 1 sowie das durch den Kaufvertrag bestellte Wohnrecht für Person 2 berücksichtigt. Person 1 ist im Jahr 2021 verstorben; Person 2 lebt im Pflegeheim und wurde unter gesetzliche Betreuung gestellt. Mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 2021 wurde die Löschung des Wohnrechts für Person 2 bewilligt und beantragt, und ihr wurde von der gesetzlichen Betreuung der Person 2 (Betreuungsgericht) zugestimmt. Bezüglich der Belastung hat der Eigentümer (Eheleute) an den Berechtigten (Person 2) zur Ablösung einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 13.000 € zu zahlen. Die Zahlung wurde im Jahr 2021 tatsächlich auch geleistet. Die Eheleute haben nach Löschung des Wohnrechts im Jahr 2021 mit der Sanierung des Objekts begonnen (Werbungskosten lt. unserer Beurteilung, da keine Standardanhebung). Das Objekt wird seit Mitte 2022 entgeltlich an fremde Dritte vermietet. Liegen bei der o.g. Zahlung des Abgeltungsbetrags sofort abziehbare Werbungskosten vor, oder handelt es sich hierbei um nachträgliche Anschaffungskosten?
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