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Wohnrechtsgestaltung,Unentgeltliche Überlassung,§ 21 EStG

Mandant (Sohn) hat einen Schenkungsvertrag mit seiner Mutter geschlossen am 24.04.2020. Darin werden zwei Grundstücke und zwei Wohneinheiten von der Mutter auf den Sohn überschrieben. Der Sohn wohnt auf dem ersten Grundstück in der ersten Wohneinheit. Die Mutter wohnt unentgeltlich auf dem zweiten Grundstück in der zweiten Wohneinheit. Folgendes steht im Schenkungsvertrag: Der Veräußerer behält sich lebenslanges Wohnungsrecht nach § 1093 BGB in der zweiten Wohneinheit. Der Eigentümer ist im Interesse des Wohnungsrechts zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Gebäudes verpflichtet. Im Falle der Zerstörung des Gebäudes oder des sonstigen Unbewohnbarwerdens der Wohnung ist der Eigentümer verpflichtet, die Wohnräume in angemessener Zeit und Weise wiederherzustellen und bis zur Wiederherstellung den Berechtigten eine gleichwertige andere Wohnung zu beschaffen. Die Kosten für Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Räume des Wohnungsberechtigten trägt der Erwerber, ebenso sämtliche Nebenkosten (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Heizung, Müllabfuhr, Kaminreinigung, usw.). Wie können Aufwendungen für diese zweite Wohneinheit in der Einkommensteuererklärung 2020 geltend gemacht werden? Und welche Aufwendungen sind ansetzbar? Welchen Einfluss hat die nicht gezahlte Miete dieser zweiten Wohneinheit? Im Jahr 2020 hat der Erwerber Arbeiten an Dach und Fassade, Videoinstallation für Innen und Außen, verschiedene Baustoffe zur Verarbeitung, Fensterrahmen, etc. durchführen lassen und möchte diese nun steuerlich geltend machen, da es die Wohnung/Grundstück seiner Mutter betrifft.
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