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Photovoltaikanlage,Abfärbetheorie,§ 15 EStG

Unsere Mandantin, eine GbR, die aus drei natürlichen Personen als Gesellschafter besteht, verpachtet ein Grundstück an eine GmbH zu betrieblichen Zwecken. Es werden Einkünfte aus VuV erzielt. Vor einiger Zeit wurde zusätzlich eine Photovoltaikanlage errichtet, der produzierte Strom wird teilweise an die Pächterin geliefert, teilweise in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einkünfte wurden getrennt ermittelt und als gewerbliche (Photovoltaik) und Vermietungseinkünfte (Grundstücksverpachtung) erklärt und auch dementsprechend veranlagt. Sollten die gewerblichen Einnahmen mehr als 3 % der Gesamteinnahmen betragen, besteht die Gefahr der Infizierung der Gesamteinkünfte. Folgende Fragen stellen sich: Ist die 3-%-Grenze auf die Bruttoeinnahmen (einschl. MwSt) anzuwenden oder auf die Nettoeinnahmen? Wäre bei einer Infektion auch das Vermögen betroffen, d.h., würde das Vermietungsgrundstück auch zum Betriebsgrundstück umqualifiziert? Könnte der gewerbliche Teil (Photovoltaikanlage) auf eine neu zu gründende andere GbR erfolgsneutral übertragen werden?
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