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Erhaltungsaufwendungen,Zeitliche Berücksichtigung,§ 11 Abs. 2 EStG

Ein Mandant möchte im Dezember 2021 eine Firma mit dem Austausch von Fenstern und einer Fassadensanierung für ein Vermietungsobjekt beauftragen. Das Objekt ist vermietet (sehr geringe Mieteinnahmen) und wird im EG für eigene gewerbliche Einkünfte genutzt. Noch im Dezember wird an die Firma eine A-cto-Zahlung i. H. v. ca. 200.000 € fließen, der Beginn der Arbeiten wird im Jahr 2022 liegen. Frage: Kann die A-cto-Zahlung im Jahr 2021 als Werbungskosten bei den EK aus V+V berücksichtigt werden?
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