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§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG,§ 39 AO,Zurechnung von Einkünften

L und K sind seit 1990 verheiratet. Seit 2020 leben sie getrennt. In der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung möchte Herr L Folgendes regeln: L und K erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. L überträgt seinen Eigentumsanteil von 50 % rückwirkend zum 1.1.2021 (im Oktober 2022, Datum der Scheidungsvereinbarung) auf Frau K. Frau K wäre damit alleinige Eigentümerin des Vermietungsobjekts. Sollte das Finanzamt die rückwirkende Übertragung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2021 nicht anerkennen, wird Herr L Frau K die Einkommensteuer, welche auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfällt, ersetzen. Ist Ihre Erfahrung, dass das Finanzamt einer derartigen Regelung in Scheidungsvereinbarungen zustimmt, dass Einkünfte, welche tatsächlich (hier 2021/2022) an eine Grundstücksgemeinschaft geflossen sind, nachträglich einer Person (der Gemeinschaft) auf Antrag in der Einkommensteuererklärung zugeordnet (veranlagt) werden?
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