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Steuerliche Anerkennung Unterbeteiligungen,Verlagerung von Einkünften im Vermietungsbereich,Atypisch stille Unterbeteiligung

Mandant und Ehefrau haben eine GbR gegründet und ein Mietshaus mit der GbR erworben. Der Mandant hat zwei minderjährige Kinder an seinem Anteil unterbeteiligt. Die Vereinbarung wurde zivilrechtlich wirksam (Vormundschaftsgericht) geschlossen. Das Finanzamt erkennt die Unterbeteiligung unter Verweis auf H 21.6 EStH bzw. BFH vom 17.12.1996 – BStBl 1997 II S. 406 nicht als Einkünfte aus V+V der Kinder an, u.a. weil es sich um eine GbR handelt. Die GbR soll daher durch Beschluss in eine KG umgewandelt werden, bei der die Kinder Kommanditisten sind und mind. ein Elternteil Komplementär. Hierbei soll es sich um eine KG mit Privatvermögen handeln, d.h., die Immobilie befindet sich dann nicht in einem Betriebsvermögen und es werden Einkünfte aus V+V erklärt. Muss das Finanzamt die Beteiligung der Kinder dann bei der Gewinnverteilung anerkennen?
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