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nachträgliche Herstellungskosten,Umbau Gewerbehalle,§ 255 Abs. 2 HGB

Unser Mandant besitzt seit mehreren Jahrzehnten eine Gewerbehalle. Diese wurde bis einschließlich Mai 2020 fremdgenutzt. Ab Juni 2020 wurde die Gewerbehalle zu einem Kulturzentrum (Gemeindezentrum, Jugendhaus, Seniorentreff) umgebaut. Dieses wird ab dem Jahr 2021 vermietet. Außer den Außenwänden ist nichts bestehen geblieben. Die Räume wurden neu aufgeteilt. Neue Quadratmeter sind dabei nicht entstanden. Die alten Fenster wurden an denselben Stellen gegen neue Fenster bzw. Fenstertüren ausgetauscht. Auch die bestehende Heizung wurde ausgetauscht. Da das Gebäude nun als Kulturzentrum genutzt wird, wurden auch Heizkörper in den neuen Räumen angebracht. Sanitär und Boden wurden ebenfalls erneuert. Uns stellen sich nun folgende Fragen: 1. Hat hier eine Funktionsumwandlung stattgefunden? 2. Wie sind diese Umbauarbeiten steuerlich zu berücksichtigen? a) Komplett als Anschaffungskosten, welche ab 2020 abgeschrieben werden müssen? b) Komplett als Erhaltungsaufwendungen? c) Oder ein Teil als Anschaffungskosten und ein Teil (Heizung + Fenster) als Erhaltungsaufwendungen?
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