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Vermietung,Businessplan

Wir kommen wegen folgendem Sachverhalt auf Sie zu. Unsere Mandanten haben gemeinsam mit anderen Eigentümern eine Immobilie erworben. Bei der Immobilie handelt es sich um einen Altbau, welcher sich in Sanierung durch den ehemaligen Eigentümer befand. Durch Zahlungsunfähigkeit konnte der ehemalige Eigentümer das Objekt nicht abschließend sanieren, sodass zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels keine Bezugsfertigkeit gegeben war. Die Sanierung sollte durch die neuen Eigentümer (u.a. unsere Mandanten) abgeschlossen werden. Durch die Privatinsolvenz eines Miteigentümers verzögerte sich dies jedoch erneut. Im Jahr 2019 wurde die Baugenehmigung verlängert und die Arbeiten sollen nach aktuellem Stand dieses Jahr (2022) beendet werden. Die baurechtlichen Voraussetzungen sind bis dato nicht erfüllt, sodass eine Vermietung grundsätzlich nicht möglich war. Nun möchte das Finanzamt die Verluste der Jahre 2016–2021 für die Jahre 2017–2021 nicht mehr berücksichtigen, da eine Überschusserzielungsabsicht unstreitig nicht gegeben sei. Begründet wird dies damit, dass in keinem Jahr Einnahmen erzielt wurden. Unserer Auffassung nach ist eine Überschusserzielungsabsicht gegeben, da durch die Fertigstellungsbemühungen die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit einer Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist. Wir bitten um entsprechende Würdigung des Falls.
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