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Nutzungsentschädigung,Scheidungsverfahren,§ 11,§ 24,§ 34 EStG

Sachverhalt: Eheleute M und F waren bis 2019 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im März 2019 zog M aus der gemeinsamen Wohnung (Einfamilienhaus) aus. Das Einfamilienhaus befand sich im Alleineigentum von M. Im Jahr 2021 folgte die Scheidung. Im Rahmen der Scheidung wurde M im Jahr 2021 vom zuständigen Amtsgericht unter anderem eine Nutzungsentschädigung für das Einfamilienhaus in Höhe von 600 € pro Monat ab März 2019 zugesprochen, da F weiterhin in dem Haus lebte. Die Zahlung der Nutzungsentschädigung für den Zeitraum März 2019 bis Juli 2021 erfolgte von F an M in einer Summe im Jahr 2021. Fragen: 1. Unterliegt die Nutzungsentschädigung der Einkommensbesteuerung (V+V)? 2. Wenn ja, in welchem Jahr (komplett im Jahr 2021 oder Aufteilung 2019 bis 2021)? 3. Kommt gegebenenfalls die Fünftelregelung im Jahr 2021 zur Anwendung? 4. In welchem Jahr können bzw. müssen Werbungskosten wie z.B. AfA geltend gemacht werden (komplett im Jahr 2021 oder Aufteilung 2019 bis 2021)? Der Einkommensteuerbescheid 2019 ist bereits bestandskräftig.
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