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Einkommensteuer,VuV,Werbungskostenabzug

Unser Mandant besitzt ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen. Drei von den Wohnungen sind fremdvermietet, und drei sind an den Sohn verbilligt vermietet. Die Wohnungen, die an den Sohn vermietet sind, werden, verglichen mit den fremdvermieteten Wohnung, zu 72–84 % entgeltlich vermietet. Göttingen hat keinen Mietspiegel. Somit ergibt sich u. E. keine Aufteilung der Werbungskosten. Unsere erste Frage: Ist es korrekt, die Warmmiete mit den Wohnungen im Haus zu vergleichen, oder muss mit dem Mietspiegel bzw. Grundstücksmarktbericht lt. Finanzamt verglichen werden? Von den drei Wohnungen, die an den Sohn vermietet sind, werden zwei vom Sohn als Gäste-/Ferienwohnung vermietet. Aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 konnte der Sohn keine Einnahmen erzielen aus der kurzfristigen Vermietung. Aus diesem Grund verzichtet unser Mandant ab Mai 2020 auf die Miete. Eine Wohnung wurde vom Sohn selbst bewohnt. Aufgrund von Kurzarbeit verzichtete unser Mandant in den Monaten Mai bis August 2020 auf die Zahlung der Miete. Bei den anderen Mietern wurde nicht auf die Mieteinnahmen verzichtet. Somit ergibt sich unsere zweite Frage: Sind die Werbungskosten für die Monate, in denen der Mandant auf die Mieten verzichtet hat, in voller Höhe nicht abziehbar? Kann die Kürzung durch eine spätere Zahlung der Miete von dem Sohn umgangen werden?
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