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Miete,nahe Angehörige

Die Ehegatten A verkaufen ihre Eigentumswohnung (nach vielen Jahren Selbstnutzung steuerfrei). Die Ehegatten A zahlen vom Veräußerungserlös 300.000 € aus dem Wohnungsverkauf an einen Bauunternehmer als Vorkasse für den Hausbau ihres Sohns, Zweck der Überweisung „Vorschuss Bauvorhaben Doppelhaushälfte Sohn Objekt …“. Im Sommer 2020 ziehen die Eltern in die eine der Doppelhaushälften ihres Sohns ein (Sohn steht im Grundbuch, Rest der Baukosten wurde durch den Sohn durch Bankdarlehen finanziert). Die andere Hälfe bewohnt der Sohn selbst. Ab Januar 2021 zahlen die Eltern tatsächlich regelmäßig eine angemessene Miete an den Sohn. Der Sohn schließt erst im Sommer 2021 einen schriftlichen Mietvertrag. Für das Jahr 2020 zahlten die Eltern (außer) dem Betrag an den Bauunternehmer von 300.000 € keine weiteren Leistungen (keine Miete) an den Sohn. Auch bis zum Frühjahr 2022 wurden keine Zahlungen (Miete, Nebenkosten) für 2020 bisher nachgeholt. Die Einkommensteuererklärung 2020 reicht der Sohn im Herbst 2021 beim Finanzamt ein. Darin erklärt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die eine Doppelhaushälfte, Einnahmen 0 €. Werbungskosten: Der Abschreibungsbetrag der auf die Herstellungskosten für die von den Eltern bewohnte Doppelhaushälfte entfällt. Das Finanzamt fordert, um die Veranlagung durchführen zu können, einen Mietvertrag und den Finanzierungsnachweis über die Herstellungskosten an. Der Sohn legt diese Unterlagen dem Finanzamt vor. Im Einkommensteuerbescheid 2020 sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 0 € enthalten. Begründet wird dies: Die direkte Zahlung der Eltern an den Bauunternehmer lässt vermuten, dass keine Vermietung wie unter fremden Dritten beabsichtigt ist, da der Mietvertrag erst ein Jahr nach dem Einzug erstellt wurde und bis ins Jahr 2022 keine Leistungen (auch keine Nebenkostenabrechnung) für 2020 nachgeholt wurden. Wirtschaftlicher Eigentümer sind vielmehr die Eltern an der von ihnen selbst bewohnten Doppelhaushälfte. Hat das Finanzamt nach Ihrer Einschätzung recht? Wäre ein Einspruch begründet? Ist nicht vielmehr eine Aufteilung der 300.000 € der Eltern auf das gesamte Objekt erforderlich, und nicht nur auf den bewohnten Anteil (auf die eine Hälfte) der Eltern? Oder fehlt es in der Durchführung tatsächlich an den steuerlichen Grundsätzen bei Verträgen unter nahen Angehörigen: im Voraus schriftlich, tatsächlich durchgeführt wie unter fremden Dritten? Kann dies ggf. ab dem Veranlagungszeitraum 2021 als ernstgemeintes Durchführen begründet werden? Anmerkung: Die Beteiligten waren sich im Vorfeld gar nicht bewusst, welche Wirkungen ihre Vorgehensweise steuerrechtlich hat.
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