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Gesonderte und einheitliche Feststellung,Abweichende Gewinnverteilungsabrede,Ausländische Beteiligte

Sachverhalt: A, B und C haben gemeinsam ein Haus geerbt. Das Haus enthält zwei Wohnungen und ist nicht geteilt. Der A lebt in den USA, ist zwischenzeitlich verstorben und hat sechs Erben (Ehefrau zur Hälfte und fünf Kinder). B und C leben in Deutschland. Die Erben planen, sich intern so zu einigen, dass die sechs Erben des A eine Wohnung zukünftig bei Reisen nach Deutschland selbst als Ferienwohnung nutzen. Die Erben B und C sollen die zweite Wohnung vermieten und dann die Mieteinkünfte versteuern. Fragen: 1. Ist es möglich, dass in Deutschland nur der B und C als Erbengemeinschaft die Einkünfte VuV aus der Vermietung der zweiten Wohnung erklären und auf den C keine Einkünfte entfallen? 2. Falls dies nicht möglich ist: B und C sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und die Versteuerung der anteiligen Mieteinkünfte ist einfach. Die sechs Erben des A sind in Deutschland nicht steuerlich erfasst und wären dann durch die Mieteinkünfte in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Muss dann tatsächlich für alle sechs Erben in Deutschland eine Einkommensteuererklärung für die Vermietungseinkünfte erstellt werden oder kann die GbR dann die auf diese sechs Erben entfallenden deutschen Mieteinkünfte vereinfacht erklären und abführen? Gibt es hier eine Vereinfachungsregelung, da sich für sechs Erben die steuerliche Erfassung in Deutschland in Relation auf die geringen Mieteinnahmen nicht rechnen würde?
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