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Erhaltungsaufwendungen,Zuschuss,§ 21 EStG

Der Stpfl. H erzielt Einkünfte aus V + V aus einem MFH. Er beabsichtigt, im Kj. 2021 neue Fenster im Wert i.H.v. 50.000 € einbauen zu lassen. Diese Maßnahme wird gefördert durch das Bundesamt für Wirtschaft auf Grund der Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes mit 20 %, somit 10.000 €. Die Frage besteht darin, ob der verbleibende Betrag i.H.v. 40.000 € (50.000 € minus 10.000 €) als Erhaltungsaufwendungen bei V + V abgezogen werden darf. Oder ist auf Grund der Zuschusszahlung des Bundesamts für Wirtschaft der Abzug der Werbungskosten i.H.v. 40.000 € ausgeschlossen? Eine ähnliche Regelung gilt für § 35a EStG.
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