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Grundstück,Nießbrauch,Einbringung

Sachverhalt: Vater V besitzt im Privatvermögen ein Grundstück mit Halle (Anschaffung am 5.1.2011), welches er an die GmbH seines Sohns S (an der S zu 100 % beteiligt ist) vermietet. V möchte die Halle im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt auf S unentgeltlich übertragen. Eine Betriebsaufspaltung soll vermieden werden und liegt m.E. wg. des Nießbrauchsvorbehalts zunächst auch nicht vor. Zur Vermeidung einer späteren Betriebsaufspaltung bei Wegfall des Nießbrauchs durch Tod des V ist angedacht, das Hallengrundstück zu 95 % auf S und zu 5 % auf die Ehefrau E des S zu übertragen, die dann als neu gegründete GbR (mit Einstimmigkeitsprinzip und gemeinschaftlicher Geschäftsführung) die Halle weiterhin an die GmbH des S vermieten werden. Meines Erachtens kommt es somit nicht zu einer Betriebsaufspaltung, da keine personelle Verflechtung vorliegt. Wenn V das Grundstück auf S und E überträgt, beide im Grundbuch eingetragen werden und nach dem Grundstücks-Übertragungsvertrag eine GbR gründen und ihre Grundstücksanteile in die neu gegründete GbR einbringen, liegt m.E. auch kein Veräußerungstatbestand des § 23 EStG vor, da S und E bei der unentgeltlichen Übertragung die Laufzeitberechnung des V weiterführen können. Allerdings unterliegt die Einbringung der Grundstücksanteile m.E. der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Fragestellung: Ist es zur Vermeidung der genannten steuerlichen Folgen (Betriebsaufspaltung, Grunderwerbsteuer) ratsam, alternativ zuerst eine Ehegatten-GbR (S und E, mit Einstimmigkeitsprinzip und gemeinschaftlicher Geschäftsführung) zu gründen, Beteiligung S 95 % und E 5 % (Zweck Immobilienverwaltung, ohne Einlagen) und die Übertragung des Hallengrundstücks von V auf die GbR vorzunehmen (die dann im Grundbuch eingetragen wird)? Schenkungsteuerlich gilt dabei m.E. nicht die Personengesellschaft, sondern gelten die jeweiligen Gesellschafter als Zuwendungsempfänger, auch wenn die Gesellschaft die Schenkung erhält. Erwerber i.R. der Schenkungsteuererklärung sind somit nach wie vor S und E. Die Freibeträge von S und E werden bei den jeweiligen Beteiligungsverhältnissen von 95 % und 5 % nicht überschritten. Eine Einbringung, die Grunderwerbsteuer auslöst, liegt damit auch nicht vor. Spricht Ihrer Einschätzung nach etwas gegen eine derartige Gestaltung? Ist es problematisch, dass die GbR erst bei Tod des V „tätig“ wird, d.h. erst dann ihren Zweck erfüllt und Einkünfte erzielt?
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