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Einkommensteuer,Einkünfte aus VuV,Vermietung Ferienwohnung

Eine vermögensverwaltende KG (drei Gesellschafter, jeweils 1/3) vermietet Ferienwohnungen, welche bisher als Einkünfte aus V+V deklariert wurden. Jetzt soll zusätzlich ein Frühstücksservice angeboten werden. Ebenso wird daran gedacht, einen Schrank mit Getränken/Lebensmitteln zu füllen, aus welchem sich die Gäste bedienen und dies auf einer Liste vermerken. Führt dies zur Gewerblichkeit? Gibt es eine Grenze, z.B. prozentual, ab wann dies gewerblich wird? Wäre ein Ausweg, dass ein Gesellschafter diese Leistungen gesondert abrechnet mit den Gästen, oder liegen Sonder-BE vor, welche dann auch die Gewerblichkeit hervorrufen?
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