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§ 21 EStG i.V.m. § 82b EStDV,Ablösung Nießbrauch,Verteilung Erhaltungsaufwand Rechtsnachfolger

Die Mutter M hat im Jahr 2010 das Mietwohngrundstück an ihren Sohn S unentgeltlich übertragen und sich einen klassischen Vorbehaltsnießbrauch eintragen lassen. Im Jahr 2018 tätigt M umfangreiche Reparaturen am Grundstück in Höhe von 40.000 €, die sie gemäß § 82b EStDV auf vier Jahre (2018–2021) verteilt. Mit Ablauf des 31.12.2019 gibt M mit notarieller Beurkundung („Ablösung eines Nießbrauchs gegen eine dauernde Last“) ihr Nießbrauchsrecht auf gegen Gewährung einer dauernden Last von monatlich … €, die S auf Lebenszeit von M zu bezahlen hat. Die Einkünfte aus VuV sind ab 01.01.2020 dem S zuzurechnen und von ihm zu versteuern. Kann S auch den Restverteilungsbetrag aus § 82b EStDV von 20.000 € für die Jahre 2020 und 2021 übernehmen? Oder muss M – was ich befürchte – im Jahr 2019 den gesamten noch nicht berücksichtigten Teil des Erhaltungsaufwands von 30.000 € als Werbungskosten ansetzen?
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