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Denkmalschutz-AfA,fehlende Bescheinigung

Zum Sachverhalt: Meine Mandantin hat im Jahr 2011 einen Bauträger mit der Sanierung einer Wohnung nach § 7h EStG beauftragt. Kurz nach der Fertigstellung der Sanierung im Jahr 2012 hat der Bauträger Konkurs angemeldet, der mangels Masse abgelehnt wurde. Der Bauträger hat weder bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde einen Antrag auf die Bescheinigung der Höhe der Sanierungsaufwendungen gestellt noch Nachweise über die Sanierungsaufwendungen geliefert. Die Sanierung ist jedoch in dem Rahmen erfolgt, in dem der Bauträger mit der Sanierung beauftragt wurde. Neben der Wohnung meiner Mandantin wurden etwa 20 weitere Wohnungen zeitgleich saniert. In der Einkommensteuererklärung des Jahres 2012 haben wir für unsere Mandantin die Sanierungsaufwendungen in Höhe des Sanierungsauftrags als Abschreibung nach § 7h EStG als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht. Während der Veranlagungsarbeiten 2012 hat die Finanzbehörde um die Einreichung der Bescheinigung nach § 7h EStG gebeten. Wir haben die Finanzbehörde über den Konkurs und die fehlende Bescheinigung informiert und gebeten, die Abschreibungen nach § 7h EStG trotzdem steuerlich anzuerkennen. Die ESt-Bescheide der Jahre 2012 bis 2018 erfolgten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei den Veranlagungsarbeiten zum Jahr 2019 bat die Finanzbehörde erneut um Einreichung der Bescheinigung mit dem Hinweis, dass bei Nichteinreichung die Abschreibungen nicht mehr anerkannt werden würden. Wir haben die Finanzbehörde wiederum auf die Unmöglichkeit der Einreichung aufmerksam gemacht und darum gebeten, die Abschreibungen anzuerkennen. Die Finanzbehörde hat dies abgelehnt und in der Folge neue, geänderte Bescheide für die Jahre 2015–2019 erlassen und in diesen Bescheiden die erhöhte AfA nach § 7h EStG nicht mehr anerkannt. Die Bescheide der Jahre 2012–2014 wurden nicht geändert. Zur Frage: Sehen Sie eine Möglichkeit, mit der ich es meiner Mandantin ermöglichen könnte, dass die Abschreibungen nach § 7h EStG doch noch als Werbungskosten anerkannt werden (z.B. Billigkeitsurteil oder Änderungsanträge der AO)? Der Weg der Beantragung einer Ersatzbescheinigung im Wege der Beauftragung eines Gutachters unter Einreichung der Sanierungsrechnungen kann dabei nicht beschritten werden, da meiner Mandantin keine Handwerkerrechnungen an den Bauträger vorliegen oder zugänglich sind, mit denen die Handwerker ihre Leistungen an den Bauträger abgerechnet haben. Meiner Mandantin sind auch die Namen der Handwerker nicht bekannt. Vielen Dank für Ihre Mühe bei der Beantwortung meiner Frage.
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