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Mietforderungen,Ausfall

Wenn eine Forderung aus Mietforderungen inkl. Mieterdarlehen – mit Antrag auf abgesonderter Befriedung wg. Sicherheitsabtretung unter gleichzeitiger Anmeldung für den Ausfall – an die Insolvenzmasse in voller Höhe ausfällt (z.B. wg. pauschalem Bestreiten des Insolvenzverwalters), stellt dieser Ausfall doch WbK in V+V dar. Es handelt sich um eine Vermietungsgesellschaft (Personengesellschaft), bei der ein Mieter Insolvenz angemeldet hatte. Ein Verlust der Forderung aus Sicherungsabtretungen (wie Debitorenzession, Abtretung Warenbestand, Raumsicherungsabtretung etc.) ist nach herrschender Rechtsprechung erst im Jahr des Abschlusses des Insolvenzverfahrens steuerlich absetzbar. Gilt dabei das Datum des Beschlusses der Gläubigerversammlung oder die Veröffentlichung beim Insovenzgericht (wichtig bei Beschlüssen im alten Jahr und Veröffentlichung im Folgejahr)? Zusammenfassend stellt sich die Frage: Sind Forderungausfälle an Insolvenzverwalter bei vermieteten Flächen in V+V steuerlich als WbK abzugsfähig und wenn ja, in welchem Steuerjahr?
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