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Erhaltungsaufwand,Standardhebung,nachträgliche Herstellungskosten

Mein Mandant hat im Jahr 2014 ein stark renovierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus erworben. Anschaffungskosten Gebäude betrugen 264.544 €. In den Jahren 2014–2016 fanden nur kleinere Instandhaltungen im Wert von 9.675 € statt, im Jahr 2017 nochmal für 7.750 €, im Jahr 2018 für 44.416 € und im Jahr 2019 für 79.594 €. Die Reparaturen wurden für folgende Maßnahmen verwendet: – Ein Dachfenster wurde wegen Undichtigkeit ausgewechselt. – In einer Wohnung wurden die Fenster ausgewechselt. – In einer Wohnung wurde die defekte Gasetagenheizung gegen Heizkörper ausgetauscht. – Im Keller musste die Elektrik wegen Brandschutz ausgetauscht werden. – Die Fassade musste renoviert werden, weil Stuck auf den Gehweg gefallen ist. Das Finanzamt möchte die einzelnen Tätigkeiten als Sanierung in Raten komplett den Anschaffungskosten unterwerfen. Unseres Erachtens ist es reine Substanzerhaltung. Allerdings hat der Mandant auch in den Jahren 2020 und 2021 große Renovierungen vorgenommen. Könnten wir trotzdem die Maßnahmen als Erhaltungsaufwand deklarieren?
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