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Vermietung einer Ferienwohnung,Beurteilungswandel

Zwei Mandanten (Mandatsübernahme von verschiedenen Berufskollegen) betreiben jeweils eine Ferienwohnung bzw. ein Gästehaus (einfache Ausstattung). Sie bieten keine weiteren Serviceleistungen außer den gewöhnlichen wie Gestellung von Bettwäsche/Handtüchern/Endreinigung. Nach meinem Verständnis handelt es sich um Einkünfte aus V+V nach § 21 EStG. In beiden Fällen wird seit Jahren (ca. 30) Gewerblichkeit unterstellt und die Einkünfte nach § 15 EStG werden mit der Konsequenz von stl. verstricktem BV angenommen. Warum? Kam es zu einer Änderung der Rechtsauffassung in der Zwischenzeit? (Kann ich mir nicht vorstellen, habe diverse Kommentare gelesen bzw. ein weiteres Mandat, wo die Fewo als V+V seit Jahren deklariert ist.) Gibt es eine Exit-Möglichkeit ohne Aufdeckung der stillen Reserven des Gebäudeanteils?
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