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Einkommensteuer,Vermietung und Verpachtung,Gewinnerzielungsabsicht

Herr A hat im Jahr 2001 eine ETW zu Vermietungszwecken in B gekauft. Die Wohnung wurde bis 2015 an wechselnde Mieter vermietet, im Jahr 2016 stand die Wohnung leer, ab 2017 bis 2018 wurde erneut versucht, die Wohnung zu vermieten, im Jahr 2019 wurde dann die Vermietungsabsicht aufgegeben. Mieteinnahmen sind mangels Zahlungswilligkeit der Mieter lediglich in den Jahren 2004–2006 geflossen. Wegen Nichtzahlung der Miete sind einmalig RA-Kosten i.H.v. 3.500 € angefallen. Insgesamt belaufen sich die Verluste in den Jahren 2001 bis 2018 auf 210.000 €. Die Bescheide 2001, 2010 bis 2018 ergingen gem. § 165 Abs. 2 AO hinsichtlich der Einkünfte aus V+V vorläufig, da die Einkünfteerzielungsabsicht unklar war. Da Herr A die Vermietungsabsicht im Jahr 2019 aufgegeben hat, will nunmehr das Finanzamt die Bescheide 2001, 2010 bis 2018 ändern, in dem die Verluste rückwirkend versagt werden. Ist die Vorgehensweise des Finanzamts richtig?
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