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§ 8 AO,Umzug,Lebensmittelpunkt

Ein Mandant ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Ehefrau und die Kinder verlegen den Wohnsitz für ein Jahr (vom Sommer 2022 bis zum Sommer 2023) nach Italien. Die Ehefrau und die Kinder sind dann in Italien gemeldet. Der Ehemann behält die Wohnung in Deutschland bei und bleibt auch hier gemeldet und ist nur zwischendurch für kürzere Zeiträume in Italien. Der Ehemann ist an einer GbR beteiligt, für die er weiterhin tätig ist. Sitz der GbR ist in Deutschland. Die Ehefrau hat in Deutschland einen Gewerbebetrieb (Onlineshop), der von Italien aus weiter betrieben wird. Der Betrieb bleibt als Gewerbe weiter in Deutschland angemeldet. Die Kinder besuchen in Italien eine deutsch-italienische Schule, wofür Schulgeld bezahlt wird. Der Umzug nach Italien erfolgt, da die Sprachkentnisse der Kinder, die auch schon in Deutschland eine deutsch-italiensiche Schule besuchen, weiter gefördert werden sollen. Zu diesem Sachverhalt habe ich folgende Fragen: 1. Ist weiterhin eine Zusammenveranlagung in Deutschland möglich? 2. Können die Umzugskosten nach Italien steuerlich geltend gemacht werden? 3. Können die Schulgeldzahlungen für die in Deutschland anerkannte Schule steuerlich geltend gemacht werden? 4. Welche steuerlichen Folgen ergeben sich für den Gewerbebetrieb der Ehefrau? 5. Muss eine Versteuerung in Italien vorgenommen werden. 6. Einige Räume der Wohnung in Deutschland werden für den Zeitraum untervermietet. Was ist bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte zu beachten?
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