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Malaysia,Arbeitnehmer

Mandant mit Wohnsitz in Deutschland ist seit 2016 in Malaysia bei einem dortigen Arbeitgeber angestellt und dort steuerlich voll veranlagt und war bis 2019 auch immer >183 Tage/Jahr dort.  Freistellungsmethode in Deutschland mit Progressionsvorbehalt Weil Mandant mehrere Jahre Steuerinländer in Malaysia (>183 Tage) war, genügen in Zukunft >90 Tage/Jahr, um diesen Status dort zu erhalten. 2020 war Mandant wegen Corona länger in Deutschland und konnte nicht nach Malaysia zurückreisen. Die Malaysischen Steuerbehörden haben die Zeit des Einreiseverbots als Aufenthaltstage in Malaysia gerechnet/bewertet. Daher kam er auf >90 Tage im Jahr 2020 und ist weiterhin Steuerinländer in Malaysia. Um das zu dokumentieren, hat Mandant um eine Bestätigung der Steuerbehörde gebeten und hat das „Certificate of residence for 2020“ erhalten. 2021 ähnlich wie 2020, jedoch ohne Travel Ban. 183 Tage werden in Malaysia im Jahr 2021 nicht erreicht werden. Ab Januar 2022 ist geplant, überwiegend von Deutschland aus zu arbeiten und auch keine Wohnung mehr in Malaysia zu haben. Da 183 Tage in Malaysia nicht erreicht werden (jedoch in Deutschland), stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung in Deutschland.
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