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Rente,Großbritannien,tatsächliche Besteuerung

Mein Mandant ist Engländer, ist mit einer Deutschen verheiratet und lebt in Deutschland. Er erhält eine englische Rente, die aufgrund ihrer Höhe in England nicht versteuert wird. In den Jahren 2017 und 2018 wurden diese Renteneinnahmen in der Einkommensteuer mit einem Ertragsanteil von 70 % als Progressionsvorbehalt behandelt, dies wurde uns vom Finanzamt so vorgegeben. Beim Abschluss 2019 wurde dies angezweifelt und uns nach längerem Hin und Her Folgendes mitgeteilt: „Die in Großbritannien erzielte Rente kann nicht in Deutschland steuerfrei unter Progressionsvorbehalt gestellt werden, weil die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 DBA Deutschland – Großbritannien nicht erfüllt sind. Steuerfreiheit besteht demnach nur, wenn die britische Finanzverwaltung tatsächlich eine Besteuerung vorgenommen hat (sog. Rückfallklausel). Das trifft hier Ihren Angaben nach nicht zu. Die Rente wird daher mit dem Ertragsanteil in Deutschland der Besteuerung unterworfen." Wie sollte es denn nun richtig sein? Progressionsvorbehalt wie bisher oder Besteuerung des Ertragsanteils? Im Fall der Besteuerung wäre auch eine entsprechende Änderung der Bescheide aus den Vorjahren nötig.
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