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§ 1 AStG,nahestehende Person

Ein Großaktionär (40-%-Aktienanteil) der börsennotierten Aktiengesellschaft A vereinbart im Jahr 2012 mit einem ausländischen (chines.) Geschäftsführer (tätig für die wirtschaftlich relevanteste Tochtergesellschaft der Aktiengesellschaft A in China) die unentgeltliche Übertragung von 1.000 Aktien der Aktiengesellschaft A an einem zukünftigen Referenzstichtag im Jahr 2014, soweit dieser weiterhin für die Tochtergesellschaft bis zum Stichtag in zwei Jahren tätig ist und der Aktienkurs der AG am Stichtag einen definierten Mindestkurs übertrifft (dieser ist um ca. 30 % über dem Aktienkurs zum Vereinbarungszeitpunkt im Jahr 2012). Frage: Sind der Großaktionär und der chinesische Geschäftsführer nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AStG mit der Folge der Notwendigkeit der Berichtigung der Einkünfte aus der unentgeltlichen Übertragung der Aktien (die Aktien befinden sich im Betriebsvermögen des Aktionärs) auf Ebene des Aktionärs?
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