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Quellensteuer,Künstler

Ich bitte um Erläuterung folgenden Sachverhalts: Ein inländischer gemeinnütziger Verein/Verband ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgt im Rahmen seiner Satzung ein öffentlich gefördertes Projekt im Zusammenhang mit Tanz. Dazu bezieht er (Leistungsempfänger) Leistungen sowohl aus dem Gemeinschaftsgebiet als auch aus Drittländern (konkret aus Belgien, UK, USA, Indien, Äthiopien). Die Leistenden sind selbst Künstler, erbringen aber die Leistungen nicht als darbietende Künstler, sondern stellen ihr künstlerisches Wissen dem Projekt zur Verfügung (treten also nicht selbst darbietend auf). Der Verein veranstaltet in Deutschland einen Kongress, zu dem Künstler zum Teil per Video aus dem Ausland zugeschaltet werden, aber vereinzelt auch am Kongressort in Deutschland anwesend sind. Die Künstler treten nicht mit darbietender Kunst auf, sondern sie vermitteln (sowohl über Video als auch als persönlich Anwesende) ihr Wissen über ihre Kunst (auf dem Gebiet des Tanzes) und stehen für den Wissensaustausch zur Verfügung, Nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG hat der deutsche Verein eine Quellensteuer von 15 % einzubehalten, wenn es Vergütungen an ausländische Künstler Einkommensteuerliche Fragen: 1. Muss die Quellensteuer auch einbehalten werden, wenn die ausländischen Künstler lediglich ihr Wissen vermitteln und/oder im Wissensaustausch mit den Kongressteilnehmern stehen? 2. Gibt es einen Unterschied zwischen den Video- und den persönlich Anwesenden?
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