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Vermietungseinkünfte,Polen,Unbeschränkte Steuerpflicht

Eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland bezieht Einkünfte aus V+V in Polen. Auf die Einkünfte aus dem polnischen Grundvermögen erhebt Polen Einkommensteuern im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht. Nach dem in Deutschland geltenden Welteinkommensprinzip unterliegen sämtliche, weltweit erzielten Einkünfte im Inland der Besteuerung. Damit sind grundsätzlich die Einkünfte, die der Steuerpflichtige aus dem polnischen Grundvermögen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) bezieht, in Deutschland steuerpflichtig. Darüber hinaus besteht eine beschränkte Einkommensteuerpflicht in Polen. Art. 6 Abs. 1 DBA D-POL sieht vor, dass der Staat, in dem das Grundvermögen belegen ist – hier Polen –, das Besteuerungsrecht hat. Deutschland stellt die Einkünfte frei. Ein Progressionsvorbehalt wird nach deutschem Steuerrecht nicht wahrgenommen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). Die nach dem DBA gebotene Freistellung der Einkünfte in Deutschland ist vom Nachweis der tatsächlichen Besteuerung abhängig (sog. Subject-to-tax-Klausel, § 50d Abs. 9 EStG). Eventuell gezahlte Steuern sind nicht anrechenbar. § 2a EStG ist aufgrund der isolierten Anwendung auf Drittstaaten nicht anwendbar. In Deutschland sind somit die Einkünfte aus dem polnischen Grundvermögen steuerfrei. Sie werden auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Ist das korrekt?
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