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Lizenzen,§ 50a EStG,Steuer

Ein sehr bekannter Gastronom vergibt Lizenzen. Der Lizenzgeber sitzt in Bulgarien. Sowohl Lizenzgeber als auch Lizenznehmer sind nicht nahestehend. Es handelt sich um fremde Dritte. Der Lizenzgeber/der Gastonom, der in einer Risikobranche tätig ist, hat ernstliche Zweifel, ob das die Finanzverwaltung so anerkennt. Gibt es hier vor dem Hintergrund aktueller Urteile Bedenken hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs? Muss der Lizenznehmer an der Quelle Steuern einbehalten und abführen?
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