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Schweiz,Arzt

Ein Mandant von uns, verheiratet, vier Kinder, arbeitet seit 2019 als angestellter Arzt in einer Klinik in der Schweiz, er ist dort mit einem Zweitwohnsitz gemeldet. Der Rest der Familie lebt in Deutschland, der Mandant kommt je nach Arbeitszeit ein- bis zweimal im Monat für ein oder zwei Tage zu seiner Familie in Deutschland. Die Frau ist als Arbeitnehmerin in Deutschland tätig. Da der Hauptwohnsitz des Mandanten in Deutschland ist, ist er nach unserer Rechtsauffassung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Sein Schweizer Steuerberater erklärte auf Anfrage, dass der Mandant in der Schweiz zumindest für 2019 keine Steuererklärung abgeben muss, da er unter 120.000 CHF verdient hatte. Es wurde jedoch jeden Monat eine Art „Lohnsteuer“ vom Bruttogehalt abgezogen. Wir sind der Meinung, dass hinsichtlich des Arbeitslohns, der in der Schweiz erzielt wurde, ein Fall des § 32b EStG (Progressionsvorbehalt) vorliegt. Ist dies korrekt?
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