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Arbeitnehmer,Homeoffice,Betriebsstätte

Sachverhalt: Meine Mandantin, eine Kreativ- und Designagentur mit Sitz in München, beschäftigt mehrere Mitarbeiter, einige davon arbeiten dauerhaft aus dem Homeoffice. Eine Mitarbeiterin, die als Kommunikationsdesignerin für das Unternehmen tätig ist, wird zum 1. Juni 2022 ihren Wohnsitz nach Österreich, Gemeinde Reutte (ca. 13 km zur deutschen Grenze) verlegen und dauerhaft aus dem Homeoffice arbeiten (auch über das Ende der Covid-Pandemie hinaus). Fragen: 1. Würde mein Mandant bei dieser Konstellation eine Betriebsstätte in Österreich begründen? 2. Falls ja: a. Ließe sich das vermeiden, indem die Mitarbeiterin an mehreren Tagen in der Woche in ein grenznahes Büro/Co-Working Space in Deutschland (z.B. in Füssen) pendelt? b. Macht es einen Unterschied, ob dieses Büro von der GmbH oder von der Mitarbeiterin angemietet wird (z.B. Begründung/Vermeidung einer weiteren Betriebsstätte in Deutschland (z.B. in Füssen))? 3. Wie ist der Fall lohnsteuer- und sozialversicherungstechnisch einzuordnen: a. im Fall der dauerhaften Tätigkeit aus dem Homeoffice in Österreich, b. im Fall der dauerhaften Tätigkeit aus einem grenznahen Büro in Deutschland?
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