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Ansässigkeit,Anrechnung,Steuer

• Der Mandant hat sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland einen Wohnsitz. • Er unterliegt daher in der Schweiz wie auch in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht. • Der Mandant ist kein Grenzgänger im steuerlichen Sinne. • Der Mandant bezieht die folgenden Einkünfte: > Einkünfte aus Renten > Einkünfte aus Kapitalvermögen Bisher ist der Mandant davon ausgegangen, dass er seine abkommensrechtliche Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 2 DBA CH in der Schweiz hat. Hieran bestehen nun seitens der Finanzverwaltung erhebliche Zweifel. Der Mandant hat seine Steuererklärung in der Schweiz eingereicht und auf die veranlagten Einkünfte in der Schweiz Steuern bezahlt. Diese wurden jedoch auf der Basis der Annahme erstellt, dass die Schweiz der Ansässigkeitsstaat ist. Wenn man nun der Auffassung der FinVw folgt, stellt sich die Frage, wie mit den in der Schweiz bereits bezahlten Steuern zu verfahren ist, wenn gem. DBA CH-GER die Ansässigkeit in Deutschland ist und nicht wie bisher angenommen in der Schweiz und deshalb Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte hätte (Renteneinkünfte Art. 18: Volles Besteuerungsrecht D/Einkünfte Kap. Vermögen Art. 10: WHT CH; Anrechnung D)? Wäre überhaupt eine Anrechnung der ggf. zu Unrecht in der CH entrichteten Steuern möglich?
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