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Beschränkte Steuerpflicht,§ 49 Abs. 1 Nr. 4c EStG

Unser Mandant, wohnhaft in Dubai, ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aus Deutschland. Die Tätigkeiten werden ausschließlich aus Dubai ausgeführt. Die Firma wird komplett von Dubai aus gemanagt. In Deutschland ist nur noch der Firmensitz mit Dokumentenservice. Das Büro der Geschäftsleitung ist in Dubai. Unser Mandant möchte die Bezüge als Geschäftsführer nicht der Lohnsteuer unterwerfen mit dem Argument, dass er nicht mehr in Deutschland wohnt, sondern in Dubai. Der Lohnsteuer-Außenprüfer hat nun folgende Feststellungen: Mit Wohnsitz im Ausland bezieht er Einkünfte aus Deutschland und ist im Inland entsprechend beschränkt steuerpflichtig. Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist nicht zu berücksichtigen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die gültige Steuer-ID-Nr. anzuwenden, d.h. aktuell die Steuerklasse I. Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 (4) EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gem. § 49 EStG beziehen. Wenn sie darüber hinaus ausländische Einkünfte erzielen oder inländische Einkünfte, die nicht in § 49 EStG genannt sind, bleiben diese bei der Veranlagung außer Ansatz. Die Einkommensteuer bemisst sich dabei nach dem Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrags (§ 50 (1) Satz 2 EStG). Zahlreiche persönliche und familienbezogene Vergünstigungen (u.a. Ehegattensplitting, Freibeträge für Kinder, einschließlich Betreuungs- und Ausbildungskosten, außergewöhnliche Belastungen, …) werden bei der Veranlagung nicht berücksichtigt. Wahlweise besteht die Möglichkeit, auf Antrag die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 (2) und (3) EStG zu beantragen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wäre ein Antrag auf Steuerklassenwechsel von I auf III zu stellen. Dann wären i.R.d. Veranlagung zur Einkommensteuer personen- und familienbezogene Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, aber auch ausländische Einkünfte zu erklären, die gem. § 32b (1) Satz 1 EStG zur Berechnung des Steuersatzes benötigt werden.
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