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Wegzug,Entstrickung,§ 50 i EStG ?

Unser Mandant bringt zur „Sicherung“ der Betriebsaufspaltung sein Verpachtungsunternehmen (inkl. GmbH-Anteile der Betriebsgesellschaft) steuerneutral in eine GmbH & Co. KG ein. Er beabsichtigt, künftig die GmbH & Co. KG auch als Vehikel zur schrittweisen Vermögensnachfolge zu nutzen, und möchte daher seinem in London lebenden Sohn sukzessive Anteile an der GmbH & Co. KG übertragen. Es stellt sich nun die Frage, ob die künftige Übertragung die Anwendung des § 50i EStG zur Folge haben könnte. Da die Einbringung in die KG nach dem 28.06.2013 erfolgte, sollte § 50i EStG keine Anwendung finden. Allerdings ist gem. ESt-Kommentar Schmidt zu prüfen, ob die allgemeinen „Entstrickungsregeln“ zum Tragen kommen. Es ist daher zutreffend, dass im Rahmen der Übertragung der KG-Anteile auf den in London lebenden Sohn eine Aufdeckung der stillen Reserven lediglich aus der Anwendung § 4 (1) Satz 3 EStG; § 6 AStG etc. drohen könnte?
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