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Italien,Geschäftsführer

Sachverhalt Unsere Mandantin (italienische und britische Staatsbürgerin) hat im Sommer 2021 in Italien eine „società per azioni semplificata“ (vergleichbar mit einer deutschen UG) gegründet. Sie ist zu 99 % an der Gesellschaft beteiligt, die restlichen 1 % hält ihre Geschäftspartnerin. Das Unternehmen entwickelt Rezepturen für Kosmetikprodukte, lässt die Kosmetikprodukte von Drittanbietern herstellen und vertreibt diese dann über eine Onlineplattform. Bisher finden die Produktion und der Vertrieb ausschließlich in Italien statt. Eine Ausweitung des Vertriebs nach Deutschland ist jedoch vorgesehen. Unsere Mandantin ist alleinige Geschäftsführerin („amministratore unico“) und hauptsächlich organisatorisch tätig. Insbesondere ist sie für Vertragsabschlüsse mit Produzenten, für die Onlineplattform u.Ä. zuständig. Der Lebensmittelpunkt unserer Mandantin befindet sich in Deutschland (insbesondere ist dort ihre Familie, Ehemann und drei kleine Kinder, ansässig). Sie ist drei Wochen im Monat von Deutschland aus tätig. Für eine Woche im Monat fährt sie nach Italien. Dort steht ihr ein Büroraum in den Geschäftsräumen ihres Vaters zur Verfügung. Ein Mietvertrag besteht nicht. Die Art der Tätigkeit, die unsere Mandantin in Deutschland und in Italien ausführt, ist die gleiche. Die Geschäftspartnerin ist als Arbeitnehmerin primär für die Rezeptur der Kosmetikprodukte zuständig. Diese Tätigkeit übt sie ausschließlich in Italien aus (teils von zuhause aus und teils vom o.g. Büroraum des Vaters aus). Der Vater hat mit dem Geschäft der Tochter nichts zu tun. Fragen: Welches Land hat das Besteuerungsrecht für die Gewinne der italienischen Gesellschaft? Wie ist der Gewinn ggf. auf Italien und Deutschland aufzuteilen? Welches Land hat das Besteuerungsrecht für das Geschäftsführergehalt unserer Mandantin?
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