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§ 50d Abs. 12 EStG,Abfindung,Tätigkeitsstaat

Der Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Deutschland hatte bis zum 31.12.2020 ein Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz und wurde im Rahmen der Besteuerung von Grenzgängern im Ansässigkeitsstaat besteuert. Mit der Kündigung zum 31.12.2020 erhielt der Steuerpflichtige eine Abfindung von seinem schweizerischen Arbeitgeber. Gemäß § 50d Abs. 12 EStG werden Abfindungen als zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit behandelt. Da die Besteuerung für Grenzgänger im Ansässigkeitsstaat durchgeführt wird, ist grds. auch die Besteuerung in Deutschland vorzunehmen. Mit Urteil vom 16.01.2018 (FG Baden-Württemberg – 6 K 1405/15) entschied das Gericht in einem Fall, dass die Grenzgängerregelung eine laufende, aktive Tätigkeit voraussetzt. Eine Abfindung stellt dabei kein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit dar, sondern ein Entgelt für den Verlust des Arbeitsplatzes. Dieses Verfahren bezog sich auf einen Grenzgänger-Sachverhalt zwischen den Vertragsstaaten Deutschland und Frankreich (DBA-FRA). Kann die Abfindung mit Verweis auf das Urteil im (ehemaligen) Tätigkeitsstaat Schweiz besteuert werden, oder gibt es neuere Literaturauffassungen bzw. aktuellere Rechtsprechung über den Umgang mit Abfindungszahlungen aus der Schweiz bei gleichzeitigem Beibehalten des Wohnsitzes in Deutschland?
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