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Lohnsteuer,Polen

Sachverhalt: Die in Deutschland ansässige A-GmbH beschäftigt seit dem 01.01.2002 den in Polen ansässigen B. B arbeitet ausschließlich von seinem Wohnort in Polen aus. Lediglich an wenigen Tagen ist er auch bei seinem Arbeitgeber in Deutschland. B unterhält in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Wenn man davon ausgeht, dass gem. Art. 15 Abs. 1 DBA D-PL das Besteuerungsrecht ausschließlich Polen zusteht, muss u. E. kein Antrag auf Lohnsteuerbefreiung gem. § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG gestellt werden. Eine Lohnsteueraußenprüfung kam im Sommer 2008 zu dem Ergebnis, dass die Lohnsteuerbefreiung antragsabhängig sei, und setzte für die Jahre 2002 bis 2007 Lohnsteuer gem. Steuerklasse VI fest. Fragen: 1. Ist die Steuerbefreiung nach dem DBA D-PL antragsunabhängig (vgl. Frotscher, § 39b EStG Rz. 76)? 2. Falls 1. nicht zutrifft, kann der Antrag auf Lohnsteuerbefreiung auch rückwirkend (und wenn ja, wie weit) gestellt werden? 3. Soweit jetzt Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wird, kann der Arbeitnehmer diese unter Verweis auf das DBA und mit entsprechenden Nachweisen über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland wieder erstatten lassen?
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