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England,Lehrer

Ein Mandant von uns hat einmal einen deutschen Arbeitgeber und ist auch in England an einer Universität als Lehrer angestellt. Die beiden Arbeitgeber wissen nichts voneinander, somit gibt es auch keine Vereinbarung. In England gibt der Mandant keine Steuererklärung ab, die Steuer wird über die Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber abgeführt. Der Mandant hatte bis Juli 2020 eine Wohnung und hat auch in England gewohnt. Seit Juli 2020 führt er seine Lehrtätigkeit aufgrund von Corona von dem Homeoffice in Deutschland aus. Die Wohnung in England hatte er dann im Jahr 2020 nur bis Juli bewohnt. Wir hatten die Einkünfte für das ganze Jahr 2020 in der Anlage N-Aus erklärt. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass ab Juli 2020 das Besteuerungsrecht in Deutschland liegt und nicht mehr in England nach Art. 14 Abs. 1 DBA. Nun stellt sich uns die Frage, ob das richtig ist und ob die Einkünfte aus England ab Juli 2020 in Deutschland besteuert werden müssen. In dem Zusammenhang ergibt sich eine weitere Frage: Kann der Mandant die gezahlte Steuer in England zurückfordern, da England nicht mehr dazu berechtigt wäre?
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