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§ 4 EStG,Verlagerung,Geschäftschance

Ein Einzelunternehmer (EÜR-Rechner) nimmt Musiker unter Vertrag, die früher einmal angesagt waren, und erhält Gebühren dafür, wenn deren Songs auf bestimmten Plattformen/Medien gespielt werden. Die Einnahmen sind ab 2020 nennenswert angestiegen, so dass das Vorliegen etwaiger stiller Reserven im Unternehmen inzwischen ggf. bejaht werden könnte. Der Einzelunternehmer ist gebürtiger Pole (aber einziger Wohnsitz unzweifelhaft Deutschland – soll auch so bleiben) und erwägt, einen Teil der o.g. Einnahmen auf ein zu gründendes Unternehmen in Polen „umzuschreiben“. Sprich, die Verträge mit den Musikern werden zum Teil aufgekündigt und voraussichtlich in Polen neu unterschrieben. Das Einzelunternehmen in Deutschland wird mit einer reduzierten Anzahl von Vertragspartnern fortbestehen. Meiner Ansicht nach handelt es sich bei dem Vorgang zumindest nicht um die Verlagerung eines ganzen Unternehmens in ein anderes EU-Land. Dennoch steht im Raum, dass ggf. ein Teil stiller Reserven durch den Vorgang endgültig der Besteuerung in Deutschland entzogen wird. Frage: Kann o.g. Vorgehen als Entnahmehandlung gedeutet werden, wodurch ggf. vorhandene stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind? Ist alternativ eine andere Vorschrift des AStG für eine solche Handlung einschlägig?
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