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Schweiz,Zuzug,Art. 15 DBA

Französische Staatsangehörige, in D aufgrund Wohnsitzes > 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig, verzieht Mitte 2018 aus privaten Gründen zu ihrem Lebensgefährten in die Schweiz, Beibehaltung der Anstellung in Deutschland. In D wird keine Wohnung mehr vorgehalten, bei Tätigkeit in Deutschland übernachtet die Stpfl. in Hotels. Steuererklärung im Jahr 2018 noch im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht mit Anlage WA-ESt – noch keine Veranlagung erfolgt. Für 2019 erfolgte die Abgabe der Erklärung als beschränkte Steuerpflicht bei Finanzamt des Arbeitgebers. Reaktion des Finanzamts ist die Ablehnung der Erklärung wegen § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG (diese Ausnahmeregelung wurde bei der Erstellung der Erklärung tatsächlich übersehen). – Lohnsteuerabzugsmerkmal liegt keines vor. Besteuerungsrecht liegt nach DBA nur für die in D erbrachte Arbeitsleistung bei Deutschland, die Schweiz hat bereits die Schweizer Tage sowie die EU-Tage besteuert. 1. Frage: Wie kann die vom Arbeitgeber zu hoch einbehaltene Lohnsteuer von ca. 30.000 € (keine Begrenzung auf deutsche Arbeitstage) ansonsten zurückgefordert werden? Liegen die Voraussetzungen von § 37 II AO in diesem Fall vor? Wie müsste in diesem Fall der Antrag gestellt werden? Tätigkeit für deutschen Arbeitgeber ist Betreuung verschiedener Niederlassungen, Tätigkeit für diesen sowohl in D, in anderen EU-Ländern und in der Schweiz. Aufgrund Kalenders sind folgende Arbeitstage im Jahr 2019 angefallen: Schweiz 116 Deutschland 67 (fünf wechselnde Orte) EU 17 Urlaub und krank 42 2. ergänzende Frage: Ist die beschränkte Steuerpflicht richtig erkannt oder müsste man von unbeschränkter Steuerpflicht ausgehen aufgrund der Urteile, dass z.B. Wochenendrückkehrer, welche in D arbeiten, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unabhängig davon haben, ob sie eine Wohnung mieten oder jeweils im Hotel wohnen?
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