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Wegzugsbesteuerung,Umwandlung,Sperrfrist

Sachverhalt: Unternehmer A hat sein gesamtes Einzelunternehmen im Jahr 0 unter Zurückbehalt der sich im Einzelunternehmen befindlichen Anteile an der A-GmbH in die A-GmbH gem. § 20 UmwStG eingebracht. Die Einbringung erfolgte steuerneutral zum Buchwert und rückwirkend auf den 01.01.00. A hält anschließend 100 % der Anteile an der A-GmbH im Privatvermögen. Die A-GmbH hat ihren Sitz in Deutschland. Im Einzelunternehmen befanden sich keine Anteile an anderen Kapitalgesellschaften. Ende des Jahres 01 möchte der Unternehmer A seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in das EU–Ausland verlegen. Gemäß § 6 Abs. 1 AStG steht die Aufgabe des Wohnsitzes und damit die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland einer Veräußerung von Anteilen gleich. Gemäß § 6 Abs. 5 S. 5 AStG gilt dies auf Antrag nicht für Umwandlungen gem. §§ 11, 15 und 21 UmwStG. Gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 AStG kann die Steuer auf die Veräußerung gestundet werden. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 5 2. HS UmwStG sind die Sätze des § 22 Abs. 2 S. 1 bis 4 UmwStG (Entstehung eines Einbringungsgewinns II) nicht anzuwenden, sofern eine fiktive Veräußerung der Anteile nach § 6 AStG erfolgt ist und die Steuer hierauf nicht gestundet wurde (gilt für die Einbringung von Anteilen). Unternehmer A hält zudem 100 % der Anteile an der B Holding UG im Privatvermögen. Es ist geplant, die Anteile an der A-GmbH im Wege des § 21 UmwStG im Jahr 02 steuerneutral in die B Holding UG einzubringen. Die B Holding UG hat ihren Sitz in Deutschland. Fragen: 1. Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Wohnsitzverlegung des Unternehmers A noch im Jahr 01 (vor 2022) auf die Umwandlung gem. § 20 UmwStG am 01.01.00? 2. Gilt für Umwandlungen gem. § 20 UmwStG (ggf. auf Antrag) eine Wohnsitzverlegung des Unternehmers A in das EU-Ausland als (einer) Veräußerung (vergleichbarer Sachverhalt) im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG? 3. Wird folglich hierdurch die Sperrfrist für die Anteile an der A-GmbH verletzt mit der Folge, dass ein rückwirkender Einbringungsgewinn I (6/7) zu versteuern ist? Oder geht der § 6 Abs. 1 AStG dem UmwStG vor mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn aus der fiktiven Veräußerung der Anteile an der A-GmbH in voller Höhe zu besteuern ist? 4. Kann von der Möglichkeit der Stundung der Steuer gem. § 6 Abs. 5 S. 1 AStG Gebrauch gemacht werden? 5. Kann der geplante Anteilstausch der Anteile an der A-GmbH in die B Holding UG im Jahr 02 steuerneutral vollzogen werden (Unternehmer A wohnt bereits im EU-Ausland)?
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