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DBA Argentinien,Homeoffice,Besteuerungsrecht

Sachverhalt: Die in Deutschland ansässige Person bezieht die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowohl aus Deutschland als auch aus Argentinien. Für den argentinischen Arbeitgeber erledigt die betreffende Person ihre Überwachungstätigkeit remote über das Internet und fliegt einmal pro Jahr zur Versammlung der Führungskräfte nach Argentinien. Von den argentinischen Einkünften werden soziale Abgaben und Lohnsteuer in Argentinien einbehalten. Wir gehen davon aus, dass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die für den argentinischen Arbeitgeber ausgeführt wird, Argentinien zusteht. Begründung: Laut dem Artikel 15 Abs. 2 DBA DEU-Argentinien können die Vergütungen aus nichtselbständiger Arbeit in Argentinien besteuert werden, weil die zweite Voraussetzung des Art. 15 Abs. 2b nicht erfüllt worden ist. Die Besteuerung der Vergütungen ist bereits in Argentinien erfolgt, daher wurden sie erst im Rahmen des Progressionsvorbehalts in Deutschland berücksichtigt.
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