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China,Abfindung

Bis zum November 2020 lebte unser Mandant mit seiner Ehefrau hier in Deutschland. Er bezog bis dahin Arbeitseinkünfte, seine Frau hingegen hat keine Einkünfte. Danach zog er mit seiner Familie nach China. Im Jahre 2021 wurde eine Abfindung (Fünftelregelung greift) anlässlich seiner im Jahr 2020 beendeten Arbeitseinkünfte ausgezahlt. Gemäß unseres Erachtens muss unser Mandant für die steuerbegünstige Abfindung im Jahr 2021 eine beschränkte Einkommensteuererklärung abgeben. Dementsprechend kann auch keine Zusammenveranlagung beantragt werden. Ist das korrekt?
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