Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Betriebsaufspaltung,Schweiz

Im Jahr 2018 wurde in Deutschland die A GmbH gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. Planung/Produktion/Handel von Spezialbaustoffen und Fassadenbauteilen. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist AD. Er lebt in der Schweiz und hat dort seinen Lebensmittelpunkt. Er hat keinen Wohnsitz in Deutschland. Im Jahr 2018 wurde durch AD auch eine Finanzierungsanfrage für den Bau einer Halle als Einzelunternehmer in Deutschland gestellt. Die Finanzierungszusage wurde von der Hausbank bzw. KfW-Bank/Bürgschaftsbank genehmigt. Im Jahr 2019 hat dann AD mit dem Bau einer Halle in Deutschland begonnen. Die Halle wurde für den Zweck gebaut, diese nach Fertigstellung an die A GmbH zu vermieten. Bis zur Fertigstellung der Halle hat die A GmbH für die Produktion/Lagerung etc. Räumlichkeiten in Deutschland von einem fremden Dritten angemietet. Fertigstellung der Halle von AD ist/war voraussichtlich im Jahr 2022. Anfang Januar 2022 war die Buchhaltung Dezember 2021 erstellt. Hieraus ergab sich, dass sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt. Im Februar 2022 wurde ein neuer Geschäftsführer zur Sanierung der GmbH bestellt. AD wurde abberufen. Des Weiteren wurde im Juli 2022 ein Insolvenzantrag für die A GmbH durch einen Gläubiger (Lieferant) gestellt. Dieser InsO-Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Die A GmbH befindet sich in Liquidation; dies ist im Handelsregister eingetragen. Der neue Geschäftsführer ist als Liquidator bestellt. Die Fertigstellung der Halle hat sich verzögert, und die Vermietung von AD an die A GmbH ist nie erfolgt. Es wurde auch kein Mietvertrag geschlossen; es bestand jeweils nur die Absicht, die Halle an die A GmbH zu vermieten. Es ist auch bis heute keine Miete geflossen. Mit dem Investitionsvorhaben und dem Bau der Halle und deren geplanter Vermietung an die A GmbH ist man von einer Betriebsaufspaltung ausgegangen. Dieser Sachverhalt war auch in der Finanzierungsplanung einkalkuliert. Da AD in der Schweiz lebt, ging man von einer umgekehrten umsatzsteuerlichen Organschaft aus. Da AD keinen Wohnsitz in Deutschland hat, hat die A GmbH die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Betriebsaufspaltung (AD und A GmbH) abgegeben. Die konsolidierte Umsatzsteuerjahreserklärung für 2019 (für AD und die A GmbH) wurde durch die A GmbH am 14.04.2021 beim Finanzamt eingereicht. Die konsolidierte Umsatzsteuerjahreserklärung für 2020 wurde beim Finanzamt noch nicht eingereicht. Fragen: 1. Vor Bekanntwerden der Liquidation: War es richtig, hier von einer Betriebsaufspaltung und einer umgekehrten umsatzsteuerlichen Organschaft auszugehen? War es somit richtig, die konsolidierte Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 durch die A GmbH einzureichen? 2. Nach Bekanntwerden der Liquidation: Liegt für die Veranlagungszeiträume bis zur Liquidation noch eine Betriebsaufspaltung und umsatzsteuerliche Organschaft vor? Muss somit auch für die Jahre 2020 und 2021 eine konsolidierte Umsatzsteuerjahreserklärung durch die A GmbH eingereicht werden? Falls doch keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt: Muss die Jahreserklärung für 2019 geändert werden? Wenn ja, muss dann für AD und die A GmbH jeweils eine Umsatzsteuererklärung abgebeben werden? Kann AD in Deutschland Umsatzsteuererklärungen abgeben und die Vorsteuer für den Hallenbau geltend machen? Gibt es Weiteres zu beachten?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen