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Steuerpflicht,Progressionsvorbehalt

Unser Mandant ist deutscher Staatsbürger, hat in den Vorjahren bis 2019 durchgehend in Frankreich gelebt und dort gearbeitet. Im Jahr 2020 war dies in den Monaten Januar und Februar ebenfalls noch so. Er hat dort Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 01.01.–29.02.2020 in Höhe von 5.460 € erzielt. Im März 2020 ist er von Frankreich nach Deutschland umgezogen. Ab April 2020 ist er nun hier in Deutschland angestellt und wohnhaft. Er hat hier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 01.04.–31.12.2020 in Höhe von 39.487 € erzielt. 1. Ist es zutreffend, dass die französischen Einkünfte in Frankreich besteuert werden? (Eine französische Steuererklärung wurde erstellt. Wegen der geringen Einkünfte fällt dort keine Steuer an.) 2. Ist es zutreffend, dass die französischen Einkünfte in Deutschland mit dem Betrag von 5.460 € der Progression unterliegen?
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