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§ 50a EStG,Steuerabzug,Künstler

Sachverhalt: Eine deutsche Werbeagentur hat einen Vertrag mit einer Agentur aus den USA, die exklusiv einen Make-up-Artist repräsentiert. Zwischen US-Agentur und dem Künstler besteht kein Arbeitsvertrag. Die Rechnung wird von der US-Agentur ausgestellt, wobei die Gage des Künstlers in Rechnung gestellt wird (keine Vermittlungsprovision). Der Künstler selbst ist in Deutschland steuerlich ansässig/unbeschränkt steuerpflichtig. Frage: Besteht Verpflichtung zum Einbehalt der Abzugsteuer nach § 50a EStG? Wenn ja, dann im Bezug auf die US-Agentur oder auf den Künstler selbst?
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