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Wegzugsbesteuerung,Rückkehrabsicht,Zeitpunkt

Meine Mandantin hält 100 % Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft. Nennenswerte stille Reserven sind zzt. nicht vorhanden. Aufgrund von Patenteinreichungen könnte sich dies in den nächsten Kalenderjahren aber ändern. Meine Mandantin beabsichtigt jetzt, den Wohnsitz und auch den gewöhnlichen Aufenthalt nach Ungarn zu verlegen. Sie wäre somit in Deutschland nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die abkommensrechtliche Ansässigkeit (Art. 4 OECD-MA) wird in Ungarn begründet. Somit ist § 6 Abs. 1 AStG einschlägig. Bei Wegzug sind keine stillen Reserven vorhanden. Somit würde die Wegzugsbesteuerung gem. § 6 Abs. 1 AStG zzt. keine Wirkung entfalten. Wie würde es sich verhalten, wenn Jahre später die Patente anerkannt würden, und die Gesellschaft diese dann für größere Beträge veräußern würde? Ich bin mir hier nicht sicher, ob es nach dem Tag des Wegzugs hier eine Frist gibt. Des Weiteren plant meine Mandantin, evtl. wieder nach Deutschland zurückzukehren. Gemäß § 6 Abs. 3 AStG kann auf Antrag von einer Besteuerung durch das zuständige Finanzamt abgesehen werden, wenn der Wegzug unverzüglich angezeigt wird und die Rückzugsabsicht nach Deutschland dargelegt wird. Meine Frage wäre hierzu: Muss das Finanzamt die Rückkehrabsicht so anerkennen, oder sind hier weitere Prüfungen durch das Finanzamt vorgesehen? Die behauptete Rückkehrabsicht lässt sich im Zweifel schwer nachweisen.
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